I. Kompetenz

  • Betriebsprüfungsverfahren
  • Einspruchsverfahren
  • Einstweiliger Rechtsschutz
  • Vollstreckungs-, Stundungs-, Erlassverfahren
  • Abwehr von Haftungsbescheiden
  • Berichtigungserklärungen
  • Verfahren Finanzgerichte
  • Nichtzulassungsbeschwerde Bundesfinanzhof
  • Revisionsverfahren Bundesfinanzhof

II. Steuerstreit zur Verwirklichung von (Steuer-)Gerechtigkeit

Der Steuerstreit dient dem Recht; er bezweckt (Steuer-)Gerechtigkeit (vgl. STRECK/MACK/KAMPS Der Steuerstreit, 3. Aufl., 2012, Rz. 1). Der Steuerstreit zielt auf die Einübung, Erhaltung und Verfestigung des Rechts. Durch den Steuerstreit soll sichergestellt werden, dass das Finanzamt sich an Recht und Gesetz hält, den Sachverhalt rechtmäßig ermittelt und das Ermessen rechtmäßig ausübt. Der Steuerstreit schafft Rechtssicherheit.

III. Konkrete Zwecke des Steuerstreits

1. Steuerstreit zur Minderung der Steuerlast

Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Verwirklichung von Gerechtigkeit durch den Steuerstreit zeigt sich vor allem darin, die Steuerlast zu mindern.

2. Steuerstreit zur Strafverteidigung

Der Steuerstreit dient der Verteidigung im Steuerstrafverfahren. Verteidigung im Steuerstrafrecht ist Verteidigung gegen den Steueranspruch (Verteidigung im objektiven Tatbestand), dh. der Steuerstreit steht im Zentrum des Steuerstrafrechts. Der Steuerstreit ist im Steuerstrafverfahren im Regelfall immer zu führen. Wird ein Steuerbescheid bestandskräftig, wirkt das im Steuerstrafverfahren wie ein Geständnis. Der Berater muss alles unternehmen, um die Bestandskraft eines Steuerbescheids zu hindern. Selbst bei einer faktisch unstreitigen Steuerschuld muss der Steuerstreit geführt werden, um das Steuerstrafverfahren offen zu gestalten.

Auch der verlorene Steuerstreit kann im subjektiven Bereich entlasten (Verteidigung im subjektiven Tatbestand).

Der Steuerstreit führt zu einem Zeitgewinn, der sich im Strafverfahren für den Steuerpflichtigen vorteilhaft auswirken kann. Die Finanzämtern, die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte weichen allerdings zunehmend davon ab, dass das Strafverfahren dem Steuerstreit folgt. Das Strafgericht urteilt dann über steuerrechtliche (Vor-)Fragen im Strafprozess, obwohl das Finanzgericht über den Sachverhalt entscheiden sollte.

Eine solche Entscheidung des Strafgerichts kann nachteilig für die Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) an einer festgestellten Steuerhinterziehung sein, indem das Finanzamt die Teilnehmer in Haftung für die Steuerschulden des Steuerhinterziehers nimmt und den Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung auch auf die Verurteilung durch das Strafgericht stützt.

3. Vorsorglicher Steuerstreit

Der Steuerstreit kann allein schon aus dem Grund begonnen werden, wenn innerhalb der Einspruchs- oder Klagefrist von einem Monat unmöglich ist, die Besteuerungsgrundlagen zu prüfen. Der vorsorgliche Steuerstreit führt zu einen Zeitgewinn und ermöglicht mitunter erst, die Besteuerungsgrundlagen zu prüfen, die das Finanzamt in einem Betriebsprüfungsbericht oder in einem strafrechtlichen Bericht über eine Steuerfahndungsprüfung auswertet. Der Streuerstreit schafft Chancengleichheit durch Zeitgewinn. Mit dem Mandanten ist zu besprechen, dass die Klage Kosten verursacht und die (verminderten) Gerichtskosten auch dann zu zahlen sind, wenn die Klage zurückgenommen wird.

4. Steuerstreit zur Stundung der Steuerschuld

Der Steuerstreit kann mit dem Ziel geführt werden, die Steuer zu stunden. Eine Stundung wird nur erreicht, wenn die festgesetzte Steuerschuld von der Vollziehung ausgesetzt ist. Für die Aussetzung der Vollziehung entstehen Zinsen, die indes nicht während des Laufs der gewährten Aussetzung der Vollziehung gezahlt werden müssen, sondern erst einen Monat nach der Bestandskraft des von der Vollziehung ausgesetzten Steuerbescheids. Der Steuerstreit mit dem Ziel der Steuerstundung macht dann Sinn, wenn der Steuerpflichtige jetzt nicht zahlungsfähig ist und sich darauf einstellt, die Steuerschuld und die Nebenleistungen am Ende des Steuerstreits insgesamt zu zahlen. Mit dem Mandanten ist zu besprechen, dass die Klage Kosten verursacht und die (verminderten) Gerichtskosten auch dann zu zahlen sind, wenn die Klage zurückgenommen wird.

5. Steuerstreit zur Vermeidung oder Verminderung von Haftung

Der Steuerstreit kann erforderlich sein, um festzustellen, ob eine Haftpflicht des Beraters wegen eines Fehlers besteht. Als Ergebnis des Steuerstreits steht fest, ob eine steuerrechtliche Gestaltung rechtmäßig ist. Der Steuerstreit kann auch der Schadensminderung dienen (§ 254 BGB).

Kompetenzen

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