I. Kompetenz

  • Steuerfahndungsverfahren
  • Steuerverfahren (Steuerstreit)
  • Hauptverhandlung Strafgerichte
  • Revisionsverfahren Bundesgerichtshof
  • Steuerstrafverfahren und disziplinarverfahren gegen Berufsträger

II. Verteidigungstaktik in Steuerstrafverfahren

Steuerhinterziehung setzt – nach der klassischen Vorstellung – eine Beeinträchtigung des Steueranspruchs voraus. Verteidigung gegen Steuerhinterziehung bedeutet vor allem Verteidigung gegen den – aus der Sicht der Verteidigung zu Unrecht festgesetzten – Steueranspruch (Verteidigung im objektiven Tatbestand).

Die Verteidigung gegen den Steueranspruch ist der Steuerstreit. Der Steuerstreit muss bei einem Steuerstrafverfahren dort geführt werden, wo er hingehört. Der Steuerstreit ist nicht im Strafverfahren auszutragen. Er gehört in das Steuerverfahren. Die Verteidigung im Steuerstrafrecht ist vor allem der Steuerstreit um den Steueranspruch mit den Finanzämtern und vor den Finanzgerichten.

Erfahrungsgemäß führt der Erfolg im Steuerstrafverfahren über den Steuerstreit. Der Steuerstreit ist bei einem laufenden Steuerstrafverfahren immer zu führen. Wird ein Steuerbescheid bestandskräftig, wirkt das im Steuerstrafverfahren wie ein Geständnis. Der Berater muss alles unternehmen, um die Bestandskraft eines Steuerbescheids zu hindern. Selbst bei einer faktisch unstreitigen Steuerschuld muss der Steuerstreit geführt werden, um das Steuerstrafverfahren offen zu gestalten.

Die Verteidigung kann im Steuerstrafrecht auch die Kenntnis des Beschuldigten vom Steueranspruch bestreiten (Verteidigung im subjektiven Tatbestand). Auch der verlorene Steuerstreit im subjektiven Bereich entlasten kann. Doch wird nur ein kleiner Teil der Beschuldigten mit dem – völlig zu Unrecht als Schutzbehauptung abgetanen – Einwand gehört werden, sie kannten den Steueranspruch nicht und wollten ihn nicht beeinträchtigen (finales Element des Vorsatzes) und / oder ihnen fehlte das Bewusstsein der steuerrechtlichen Bedeutung ihres Verhaltens (materielles Unrechtsbewusstsein).

Schließlich gibt es noch andere Gründe, durch die das Steuerstrafverfahren erfolgreich enden kann. Der Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung (§ 24 StGB) und – vor allem in letzter Zeit – die Selbstanzeige (§ 371 AO) sind wichtig.

Der Steuerstreit führt zu einem Zeitgewinn, der sich im Strafverfahren für den Steuerpflichtigen vorteilhaft auswirken kann. Die Finanzämter, die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte weichen allerdings zunehmend davon ab, dass das Strafverfahren dem Steuerstreit folgt. Das Strafgericht urteilt dann über steuerrechtliche (Vor-)Fragen im Strafprozess, obwohl das Finanzgericht über den Sachverhalt entscheiden sollte.

III. Überlegungen zur Qualifikation des Steuerstrafverteidigers

Steuerstrafrecht ist ein Spezialgebiet des Rechts. Verteidigung im Steuerstrafrecht ist mehr als die klassische Strafverteidigung. Verteidigung im Steuerstrafrecht setzt – nach richtiger Auffassung – nicht im Strafrecht an, sondern im Steuerrecht.

Verteidigung im Steuerstrafrecht ist vor allem Verteidigung gegen den Steueranspruch, dh. der Steuerstreit steht im Zentrum des Steuerstrafrechts. Der Steuerstreit um den Steueranspruch ist im Steuerstrafverfahren nicht im Strafverfahren, sondern im Steuerverfahren mit den Finanzämtern und vor den Finanzgerichten zu führen. Das Steuerstrafrecht darf darauf jedoch nicht verkürzt werden. Verteidigung im Steuerstrafrecht ist gewiss auch – aber nicht nur – strafrechtliche Verteidigung.

Für die Steuerstrafverteidigung bedeutet das: Das Steuerstrafrecht verlangt einen Steueranwalt. Wer einen Steueranwalt beauftragt, beauftragt einen Spezialisten im Steuerrecht. Der Steueranwalt muss für das Steuerstrafverfahren im Steuerrecht und im Strafrecht ausgebildet sein. Er muss die unterschiedliche Sichtweise im Steuerrecht und im Strafrecht kennen und auf den Verfahrensabschluss im Steuerverfahren und im Strafverfahren gleichzeitig hinwirken. Steuerstrafverteidigung ist Verteidigung, die im Steuerrecht ansetzt und damit über die klassische Strafverteidigung hinausgeht.

Kompetenzen

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